GTCT RWZ-Trader

General Terms and Conditions

Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG

1. Geltungsbereich

Für alle Waren- und Dienstleistungsgeschäfte der Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG (RWZ) sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Sämtliche – auch zukünftige - Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen, falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Einkaufs- und / oder Bestellbedingungen des Vertragspartners (Kunde) wird hiermit widersprochen. Das gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos ausgeführt wird.


2. Vertragsabschluss und Preiserhöhung

a) Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der RWZ maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die RWZ in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen. Die vereinbarten Preise gelten ab Lagerort und bei Direktversendung vom Hersteller ab Werk. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsschluss, werden zwischenzeitlich eingetretene Transportkostenänderungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge oder Steueränderungen bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigt. Solche Preisanpassungen werden zugunsten und zulasten des Kunden vorgenommen. Derartige Änderungen können stets berücksichtigt werden bei Dauerschuldverhältnissen und gegenüber Unternehmern.

b) Beim Kauf steuerbegünstigter Ware haftet der Kunde dafür, dass die RWZ zum Zeitpunkt der Lieferung über einen gültigen Erlaubnisschein verfügt, der auch die aktuelle Firmierung des Berechtigten 
ausweist. Wird die von der RWZ gelieferte steuerbegünstigte Ware vom Kunden unter Verletzung gesetzlicher Bestimmungen weitergegeben, und/ oder bestimmungswidrig verwendet, so ist er der RWZ zum Ersatz der Steuern verpflichtet, für die die RWZ als Steuer- oder Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird.


3. Prüfung des Steuersatzes bei Abrechnung durch RWZ

Von der RWZ erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu überprüfen. Der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes ist der RWZ binnen eines Monats ab Zugang der Abrechnung in Textform mitzuteilen. Sollte die RWZ innerhalb dieses einen Monats keine Mitteilung des Unternehmers über die Un-richtigkeit eines ausgewiesenen Umsatzsteuersatzes erhalten, ist der von der RWZ ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der RWZ nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.


4. Lieferung, Lieferverzug und Gefahrübergang

a) Lieferfristen und Liefertermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor unwiderruflichem bzw. unanfechtbarem Eingang einer vereinbarten Anzahlung und nicht vor dem Zustandekommen der Finanzierung.

b) Der Versand an Unternehmer – auch innerhalb desselben Versandortes - erfolgt auf Kosten des Unternehmers. RWZ wählt die Versendungsart.

c) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungsverkauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst mit der Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

d) Lieferungen frei Baustelle/ Bestimmungsort bedeuten Anlieferung ohne Abladung. Voraussetzung für die Anlieferung ist eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet.

e) Bei Anlieferung von Heizöl oder Treibstoffen ist der Kunde für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtung verantwortlich. Schäden, die durch Überlaufen entstanden, weil der Tank oder die Messvorrichtung sich in mangelhaftem technischen Zustand befinden, sowie Schäden, die durch Verschmutzung und/ oder Vermischung im eigenen Tank oder Tankwagen des Abnehmers enthaltenen Restbestand bzw. durch einen verschmutzten und/ oder Wasser enthaltenen Tank oder Tank-wagen des Abnehmers entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

f) Die RWZ ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Kunde innerhalb angemessener Frist abzurufen.

g) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, also ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich ge-macht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse, Transportstörungen, Epidemie, Pandemie, Seuchen, Krieg, Unruhen oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der RWZ - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die RWZ für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird die RWZ den Kunden unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen die RWZ auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügender Belieferung der RWZ seitens ihrer Vorlieferanten ist die RWZ von ihren Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Kunden abzutreten.

h) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der RWZ für den Kunden zumutbar sind.



5. Verpackung

Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben –vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.


6. Sachmängel, Verjährung

a) Für Unternehmer gelten die nachfolgenden Regelungen. Für Verbraucher gelten hier nur die Regelungen unter Ziffer 6 lit. b).

aa) Die Ware muss sofort nach Eingang auf Sachmängel z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit geprüft werden. Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Emp-fangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

bb) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, gegenüber der RWZ geltend gemacht werden.

cc) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der RWZ gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

dd) Der Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelgewährleistung. Die Haftung der RWZ für Körper- und Gesundheitsschäden sowie die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Arglist oder bei Übernahme einer Garantie bleibt unberührt.

ee) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Ab-nahme.

ff) Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Absatz ee) genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und/ oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungs-leistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Ver-jährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.

gg) Die sich nach den Absätzen ee) und ff) für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf eine Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.

hh) Soweit gemäß Absatz ee) bis gg) die Verjährung von Ansprüchen der RWZ gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Kunden gegen die gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der RWZ, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.

b) Nur für Verbraucher gilt:
Mängelansprüche und Schadensersatzansprüche, die in unmittelbaren Zusammenhang mit einem Mangel stehen, verjähren für gebrauchte bewegliche Sachen innerhalb eines Jahres nach Übergabe der gebrauchten beweglichen Sache. Die Haftung der RWZ für Körper- und Gesundheitsschäden sowie die Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Arglist oder bei Übernahme einer Garantie bleibt in jedem Fall unberührt.


7. Zahlung/ SEPA-Lastschrift/ Kein Kontokorrent

a) Falls nichts Anderes vereinbart ist, hat die Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber.

b) Im SEPA-Lastschriftverfahren wird die Ankündigungsfrist einer anstehenden Lastschrift auf 5 Werktage verkürzt. Dies gilt für einmalige SEPA-Lastschriften sowie für SE-PA-Dauerlastschriften mit wechselnden Beträgen. Bei (erstmaliger) SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigt die Genossenschaft den Vertrags-partner 5 Werktage vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.

c) Die Einstellung der beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in ein Kontokorrent ist nicht vereinbart; sie bedarf in jedem Fall einer gesondert zwischen den Parteien zu treffenden schriftlichen Vereinbarung.

d) Die Kontoauszüge der RWZ gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die RWZ wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf gesondert hinweisen.


e) Die RWZ kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Kunden oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

f) Die RWZ kann mit sämtlichen Forderungen, die ihr gegen den Kunden zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Kunde gegen sie hat. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenansprüchen aufrechnen. Der Kunde der RWZ kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.


8. Leistungsstörungen

a) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Kunde die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert oder vereinbarte Ratenzahlungen nicht einhält. Die RWZ kann in diesen Fällen auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.

b) Bei Annahmeverzug des Unternehmers kann die RWZ die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Unternehmers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.


9. Eigentumsvorbehalt

a) Die RWZ behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

b) Die Vorbehaltsware darf vom Kunden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der RWZ vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die RWZ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die RWZ Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, der RWZ die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Kunde für die der RWZ entstandenen Kosten.

c) Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der RWZ jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ihrer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der RWZ, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die RWZ verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, kann die RWZ verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

d) Die Verarbeitung oder Umbildung der von der RWZ gelieferten Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für die RWZ vorgenommen. Wird die von der RWZ gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegen-ständen/ Stoffen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen/ Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

e) Wird die von der RWZ gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, der RWZ nicht gehörenden Gegenständen/ Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwirbt die RWZ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen/ Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Kunde der RWZ anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für die RWZ. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

f) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

g) Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Kunde in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderungen der RWZ in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an die RWZ ab.

h) Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte der RWZ bestimmte Maßnahmen und/ oder Erklärungen durch den Kunden erforderlich, so hat der Kunden die RWZ hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und/ oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Kunde verpflichtet, der RWZ auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.

i) Die RWZ verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der RWZ.


10. Haftungsausschlüsse und -begrenzungen

a) Vorbehaltlich der Regelung des nachfolgenden Absatzes haftet die RWZ auf Schadensersatz – bei vertraglichen, außervertraglichen oder sonstigen Schadensersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzug und Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Delikt – nur bei Vorsatz und/ oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und/ oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter der RWZ oder Erfüllungs-gehilfen. Darüber hinaus haftet die RWZ auch bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich einfacher Fahrlässigkeit der Vertreter der RWZ und Erfüllungsgehilfen, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfüh-rung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinal-pflicht). Soweit der RWZ keine vorsätzliche Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

b) Von den Absatz a) geregelten Haftungsausschlüssen und –beschränkungen unberührt bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz, den gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. –beschränkungen gelten außerdem nicht, soweit die RWZ einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit die RWZ aus der Übernahme einer Garantie oder wegen der Übernahme des Beschaf-fungsrisikos haftet.

c) Die voranstehenden Absätze a) und b) gelten auch, wenn der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

d) Soweit die Schadensersatzhaftung der RWZ gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter der RWZ und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.


11. Datenschutz

RWZ erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die RWZ wird personenbezogene Daten an Auskunfteien (z.B. Schufa, Cre-ditreform) über nicht vertragsgemäßes Verhalten unter Beachtung der Vorschriften der DSGVO übermitteln. Übermittelt der Kunde als verantwortliche Stelle gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO RWZ personenbezogene Daten, so ist er verpflichtet, den Betroffenen rechtzeitig nach Maßgabe des Artikel 14 DSGVO über die Datenverarbeitung durch RWZ zu informieren; RWZ sieht von einer Information des Betroffenen ab.


12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Die Geschäftsräume der RWZ sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand Köln.


13. Geltendes Recht
Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen Deutschem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenverkäufe (CISG) ist ausgeschlossen.


14. Verbraucherstreitbeilegung

Die RWZ nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Stand 02/2021

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